Der „Förderverein der Grundschule Stein“

wurde am 16.03.05 von Eltern, Großeltern, Elternbeirat und Lehrkräften der Grundschule Stein gegründet

und hat seit dieser Zeit den Schulkindern und Lehrkräften schon viel Freude bereitet.

 1. Vorsitzende und Ansprechpartner:

Frau Susanne Schneider, Tel. 0911/6880702

Satzung siehe Ende dieser Seite!

-------------------------------------------------------------------------------

Neue Spiele für alle Schulhäuser

Im Schuljahr 2010/2011 nahmen erstmals unsere SchülerInnen aller drei Schulhäuser am Stadtlauf in Fürth teil. An dem sehr heißen Vormittag im Mai konnten alle ihre Laufstärke beweisen und hielten die vorgegeben Distanz ohne Probleme durch.
Die Siegprämie wurde auf alle drei Schulhäuser, in Form von neuen Pausenspielen, verteilt. Der Förderverein unterstütze den Kauf der Pausenspiele zusätzlich.
Herzlichen Dank!
 


-------------------------------------------------------------------------------

Kinderbuchautor Manfred Mai war da! (siehe Projekte Lesen)

-----------------------------------------------------------------------------




-----------------------------------------------------------------------------


 Für den 5. und 6. Oktober hat der Förderverein eine Autorenlesung (Klasse 2 bis 4) mit dem Kinderbuchautor Manfred Mai organisiert und unterstützt diese finanziell.

5. Oktober 15:00 Uhr: Signierstunde

5. Oktober 19:00 Uhr Elternabend zum Lesen

----------------------------------------------------------------------------

 

T-shirts, damit wir uns gut präsentieren können, z.B. auf Sportwettkämpfen, 

stehen seit Juni 2009 zur Verfügung, vielen Dank!

  

 

 

 

Wie jedes Jahr ist der Förderverein auch zur Schuleinschreibung präsent,

stellt sich vor und wirbt neue Mitglieder. (Frühjahr 2009)

 

 

Der Förderverein spendierte der Grundschule Stein eine transportable Lichtanlage!

 

 Da werden unser Musical "Ritter Rost" und alle weiteren Aufführungen in einem ganz neuen Licht erstrahlen!

  
 Wunderbar ist alles vorbereitet.Und so sieht das Prachtstück aus. 
 


Die Schulleitung, das Kollegium und die Schulkinder sagen danke, danke, danke .....

 

Theater - AG : Maskentheater wurde möglich..

   
   
   

... weil 9 Gipsmasken gekauft wurden.

 

  


Noch im Schuljahr 2004/05 gab es im Frühsommer für alle Schulkinder Pausenspielzeug. In der Mühlstraße wurde zusätzlich eine Klassenlektüre angeschafft.

  

 

 


 


Auch unsere Förderlehrerin bekam für den Unterricht wertvolles Unterrichtsmaterial ...

 

 


Am 5. Dezember 2005 wurde neben der Lichtanlage auch für jedes Schulhaus ein wunderschönes, sehr interessantes Buch überreicht.

 

 

 

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Stein“.

Der Verein hat seinen Sitz in 90547 Stein.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist insbesondere:

a)       die Unterstützung bei der Beschaffung außerplanmäßiger Lehr- und Lernmittel

b)       die Unterstützung von Intensivierungsmaßnahmen

c)       die Förderung von kulturellen Maßnahmen

d)       die Unterstützung von sozial schwachen Schülern.

(2) Der Verein wird zu diesem Zweck Mittel beschaffen und diese auch an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung der in Absatz 1 genannten Zwecke weiterleiten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der ideellen und materiellen Förderung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Grundschule Stein. Die Verpflichtung des Staates, der Gemeinde und des Sachaufwandsträgers bleibt unberührt.

(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist spätestens 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Dies gilt auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Neuwahl hat spätestens im Februar nach Ablauf der Amtsperiode zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 9 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuladen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ebenso ist der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied beschlussfähig.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

 

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich bis spätestens Ende Februar einmal statt zu finden.

(2) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch fünf unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom einem Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch 5 dies beantragen.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand oder vom stellvertretenden Vorstand  zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß die Tagesordnung, die Beschlüsse, eine Anwesenheitsliste und die  Abstimmungsergebnisse enthalten.

(6)Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Elternbeirat der Grundschule Stein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke entsprechend der Satzung zu Gunsten der Grundschule Stein zu verwenden hat.